Satzung

des Vereins „Kindergarten St. Georg Ameke e.V.“

 

§ 1

Name

 

Der Verein führt den Namen „Kindergarten St. Georg Ameke e.V.“. Er ist dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossen.

 

§2

Sitz

 

Sitz des Vereins ist Drensteinfurt2, Ameke. Er ist in das Vereinsregister beim Amtgericht Ahlen (Westf.) eingetragen.

 

§3

Zweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

 

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

 

§4

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist durch Elterninitiative gegründet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (Gemeinnützigkeitsrecht) der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins stehen den Mitgliedern keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins zu.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5

Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen, mindestens die Hälfte aller Mitgliederstimmen erforderlich. Es gilt das Stimmrecht entsprechend §6.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§6

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 3 unterstützt Die Mitgliedschaft kann in Form der aktiven (stimmberechtigten) und fördernden (nicht stimmberechtigten) Mitgliedschaft erfolgen.

Mit der Aufnahme ihres/r Kindes/Kinder in die Einrichtung wird eine erziehungsberechtigte Person gleichzeitig aktives Mitglied des Vereins. Eine weitere erziehungsberechtigte Person kann nur passives Mitglied werden. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der in der Einrichtung angemeldeten Kinder, für die das Mitglied erziehungsberechtigt ist.

Ein aktives Vereinsmitglied hat eine Stimme, auch wenn es für mehrere in der Einrichtung aufgenommene Kinder erziehungsberechtigt ist. Ein Vereinsmitglied kann die mit ihm gemeinschaftlich erziehungsberechtigte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung kann bereits mit der Anmeldung des Kindes zum Kindergarten erfolgen.

Ansonsten können natürliche Personen, deren Kinder die Einrichtung nicht besuchen oder juristische Personen nur als fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder aufgenommen werden.

Vorstandsmitglieder werden mit ihrer Wahl automatisch aktive Mitglieder.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zustellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung. Mit der Beitrittserklärung in den Verein akzeptiert der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnung der Einrichtung.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

Erziehungsberechtigte mit Kindern in der Einrichtung können ihre Mitgliedschaft solange nicht kundigen, wie ihre Kinder die Einrichtung besuchen.

(4) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Einrichtung betreuen lassen, wird automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

(6) Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod und durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(7) Ein Mitglied des Vereins das gleichzeitig Angestellte(r) des Vereins ist, besitzt weder ein Stimmrecht, noch darf es im Vorstand tätig sein.

(8) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§7

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§8

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

§9

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Falle ist muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.

 

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt werden (Ausnahme §5).

 

(6) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

 

(7) Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, jedoch müssen Anträge mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

 

§10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegt

 

a)    Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins zu fassen

b)    Die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht entgegenzunehmen und Beschlüsse zu fassen

c)    Den Bericht über die Rechnungsprüfung für den vorangegangenen Zeitraum entgegenzunehmen

d)    Über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen

e)    Den Haushaltsplan zu genehmigen

f)    Festsetzung des Beitrages (§6)

g)    Den Vorstand zu wählen

h)    Rechnungsprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

 

 

§11

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer KassenführerIn, einem/einer SchriftführerIn und drei weiteren Vereinsmitgliedern.

 

(2) Wählbar sind aktive und passive Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich nur ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an.Die ausscheidenden Vorstandmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre gewählten Nachfolger ihr Amt antreten.

 

(4) Vorstand im Sinne des $ 26 BGB ist der Vorsitzende oder der gleichberechtigte Stellvertreter. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

(5) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

 

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§12

Niederschriften

 

Über Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der jeweiligen Sitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.

 

Ameke, ......2009